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II. Allgemeine Geschäftsbedingungen Vermietung von Baugeräten

II. doitBau GmbH & Co. KG Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Vermietung von Baugeräten

Dieses sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der doitBau GmbH & Co. KG.

§ 1 Allgemeine Pflichten

Bei Abschluss eines Mietvertrages hat sich der Mieter durch einen gültigen Personalausweis oder ein anderes zur eindeutigen Identifikation geeignetes Dokument (inkl. Adressangaben) auszuweisen. Der Vermieter ist berechtigt, den Abschluss eines Mietvertrages zu verweigern, sofern ihm kein Einsatzort, der ihm mit angemessenem Aufwand einen Zugriff auf die Maschine erlaubt, nachgewiesen werden kann (siehe § 2e)). Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den aufgeführten Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit mietweise zu überlassen. Der Mieter ist verpflichtet, die Miete zu zahlen und hierauf einen Kautionsbetrag zu hinterlegen, den Mietgegenstand ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln und bei Beendigung des Mietverhältnisses gesäubert, betriebsbereit und vollständig zurückzugeben (siehe § 8).

§ 2 Pflichten des Mieters

Die Mietgegenstände werden nur zum persönlichen Gebrauch des Mieters oder derjenigen Personen, die im Mietvertrag angegeben sind, vermietet. Der Mieter ist berechtigt, die Mietsache an Personen auszuhändigen, die mit der Mietsache in seinem Auftrag Arbeiten durchführen.

Der Mieter ist verpflichtet,

  1. vor Inbetriebnahme des Mietgegenstands die Bedienungsanleitung und Sicherheitsanweisung sorgfältig durchzulesen, diese zu beachten und sich bei Rückfragen unverzüglich an den Vermieter zu wenden;
  2. den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung zu schützen;
  3. für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes zu sorgen, insbesondere Betriebsstoffe (Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe), Reinigungsmittel usw. nur in vorgegebener und einwandfreier Beschaffenheit zu verwenden;
  4. den Mietgegenstand ausreichend durch geeignete Maßnahmen gegen den Zugriff unbefugter Dritter, insbesondere Diebstahl, und Witterungseinflüsse zu schützen;
  5. dem Vermieter auf Nachfrage jederzeit den Stand- bzw. Einsatzort der Mietsache mitzuteilen. Der Einsatz der Mietsache ist außerhalb des Umkreises von 100 km ausgehend vom Standort der doitBau GmbH & Co. KG -Mietstation nur nach schriftlicher Erlaubnis des Vermieters gestattet;
  6. dafür Sorge zu tragen, dass der Mietgegenstand nur durch eingewiesene Personen bedient wird, die hierzu befähigt sind. Sofern für den Betrieb des Mietgegenstandes besondere Lizenzen, Erlaubnisse oder die Nutzung von Schutzbekleidung erforderlich sind, hat der Mieter sicherzustellen, dass diese vorhanden und gültig sind und genutzt werden.

 

§ 3 Beginn und Ende der Mietzeit, Verlängerung der Mietzeit

  1. Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe der Mietsache.
  2. Soweit nicht anders vereinbart (insbes. bei verbindlichen Festmietzeiten), gilt der auf dem Mietvertrag als voraussichtliche Mietdauer genannte Zeitraum als Mindestmietzeit.
    Das Mietverhältnis endet mit der ordnungsgemäßen Rücklieferung der Mietsache an den Vermieter, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mindestmietzeit.
  3. Bei verbindlichen Festmietzeiten ist der Mietgegenstand zum Ende der Mietzeit an den Vermieter zurückzugeben. Soll die Mietzeit verlängert, hat sich der Mieter hierzu rechtzeitig mit dem Vermieter in Verbindung zu setzen. Ein Anspruch auf Verlängerung der Mietzeit besteht nicht, wobei der Vermieter eine Verlängerung der Mietzeit nur aus wichtigem Grund ablehnen darf. Gibt der Mieter den Mietgegenstand nicht zum Ende der (ggf. verlängerten) verbindlichen Festmietzeit zurück, gerät er automatisch in Verzug und der Vermieter ist berechtigt, neben der weiteren Miete Schadensersatz (z. B. aufgrund der Nichterfüllung eines Anschlussmietvertrages) geltend zu machen.  

§ 4 Übergabe des Mietgegenstandes

Zu Beginn der Mietzeit hat der Vermieter den Mietgegenstand einschließlich Zubehör in einwandfreiem, betriebsfähigem und voll getanktem Zustand zu übergeben. Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift nach Abschluss des Mietvertrages, dass er vom Vermieter ausführlich über Einsatzzweck, Sicherheitsmaßnahmen, Gefahren und erforderliche Wartungsmaßnahmen informiert und dass ihm das Gerät in technisch einwandfreiem Zustand übergeben wurde.

Mit der Übergabe geht die Obhutspflicht bezüglich der Mietsache auf den Mieter über, sie endet mit vertragsgemäßer Rückgabe (siehe § 8). Soweit beim Verstauen, Befestigen, Verladen oder Entladen des Mietgegenstandes ein doitBau Mitarbeiter tätig wird, unterliegt dieser den Weisungen und der Aufsicht des Mieters. Im Übrigen gilt die Haftungsklausel Ziff. 12 dieser AGB.

§ 5 Mietpreis und Zahlung der Miete

Grundlage für die Berechnung der Miete (inkl. Wochenend- und Wochenmiete) ist ausschließlich der im Mietvertrag genannte Mietpreis. Preisangaben in der ausliegenden Preisliste, im Mietgerätekatalog oder im Aushang im Geschäftslokal sind jeweils nur unverbindliche Preisangaben. Die angegebenen Preise sind, sofern nicht anders vermerkt, Tagesmietpreise pro angefangene 24 Stunden.

Der Vermieter hat Anspruch auf die Vorauszahlung eines unverzinslichen Kautionsbetrages, der die Miete in Höhe des aufgrund der vereinbarten Mietzeit zu erwartenden Endpreises, der Verbrauchsmaterialien und eine Sicherheitsleistung beinhaltet und bei Rückgabe der Mietsache mit dem Mietzins verrechnet bzw. zurückerstattet wird. Sofern bei verlängerter Mietdauer der zu zahlende Rechnungsbetrag den geleisteten Kautionsbetrag abzüglich Sicherheitsleistung übersteigt, kann der Vermieter eine angemessene Zwischen- oder Nachzahlung verlangen. Zwischenzahlungen und Nachzahlungen werden mit Rechnungsstellung fällig.

Der Vermieter ist berechtigt, den Kautionsbetrag auch nach Rückgabe der Mietsache ganz oder teilweise einzubehalten, bis er Gelegenheit hatte, die Mietsache eingehend auf Mängel bei Rückgewähr zu überprüfen. Dies gilt insbesondere, wenn eine Überprüfung der Mietsache aufgrund der Komplexität eines vermeintlichen Mangels nicht unmittelbar bei Rückgabe möglich ist.

Sofern nicht vom Mieter ausdrücklich abweichend erklärt, gilt die Person, welche die Rückgabe der Mietsache vornimmt, als bevollmächtigt, für den Mieter Erklärungen abzugeben und Erstattungsbeträge in Empfang zu nehmen.

Wird der Mietgegenstand vom Mieter nicht zum Ende der vereinbarten Mietzeit (§ 2) an den Vermieter zurückgegeben, wird der Vermieter dem Mieter den jeweils gültigen Mietpreis pro Tag berechnen. Nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der Vermieter berechtigt, das Gerät auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Gerät zu ermöglichen hat, abzuholen und anderweitig darüber zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben erhalten.

§ 6 Mängel des Mietgegenstandes

Bei Übernahme des Mietgegenstandes hat der Mieter die Mietsache zu überprüfen und eventuell festgestellte Mängel oder Beschädigungen auf dem Mietvertragsformular zu rügen. Erkennbare Mängel oder Beschädigungen, die nicht bei Übergabe der Mietsache dokumentiert werden, können im Nachhinein nicht gerügt werden. Verborgene Mängel, Beschädigungen oder Funktionsstörungen sind sofort nach Bekanntwerden dem Vermieter, verbunden mit der Aufforderung zu deren Beseitigung (beim Vermieter vor Ort), anzuzeigen. Dem Vermieter sind zwei Nachbesserungsversuche zu gewähren, es sei denn, eine Nachbesserung ist ersichtlich nicht möglich oder den Parteien aus anderen Gründen nicht zumutbar.

§ 7 Untervermietung und Verhalten gegenüber Dritten

Der Mieter ist nicht berechtigt, den Mietgegenstand unterzuvermieten, Dritten Rechte am Mietgegenstand oder aus dem Mietvertrag abzutreten. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Dritte ist unverzüglich vom Mieter nachweislich auf das Eigentum des Vermieters hinzuweisen. Eigentumshinweise an den Mietsachen dürfen weder entfernt noch abgedeckt werden.

 

 

§ 8 Rücklieferung des Mietgegenstands, Schadensersatz

Der Mieter hat den Mietgegenstand betriebsbereit, unbeschädigt und gereinigt mit allen im Mietvertrag aufgeführten Teilen und Zubehör an den Vermieter zurückzuliefern.

Wird der Mietgegenstand nicht in vertragsgemäßem Zustand zurückgeliefert hat der Vermieter Anspruch auf Schadenersatz entsprechend den gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch wenn der Mieter den Mietgegenstand Dritten (Mitarbeiter, Auftragnehmer, Subunternehmer, Frachtführer ect.) überlassen hat.

Die Schadensersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auch auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder im Fall eines Totalschadens am Mietgegenstand auf dessen Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der Mieter - soweit angefallen - für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und etwaige weitere dem Vermieter entstehenden Kosten und Mietausfall.

§ 9 Verlust oder Beschädigung der Mietgegenstände

Die Obhutspflicht des Mieters für die Mietsache beginnt mit deren Übergabe und endet mit ihrer vollständigen Rückgabe an den Vermieter.  Bei durch den Mieter zu vertretendem Verlust oder Beschädigung der Mietsache hat der Mieter Ersatz in Höhe der Wiederbeschaffungskosten bzw. der Reparaturkosten zu leisten. Verlust oder Beschädigung der Mietsache hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter und bei Vorliegen oder Vermutung einer Straftat der zuständigen Polizeibehörde anzuzeigen. Dem Mieter obliegt im Verlustfall die Pflicht, nachzuweisen, hinreichende Maßnahmen zur Sicherung der Mietsache (§2 d)) und zur Wiedererlangung (polizeiliche Anzeige) ergriffen zu haben.

§ 10 Außerordentliche Kündigung

Verletzt eine Partei ihre Verpflichtungen aus dem Mietvertrag in erheblichem Maße, so ist der Vermieter nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Vertragsverletzung berechtigt, den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

Der Vermieter kann den Mietvertrag insbesondere auch fristlos kündigen, wenn im Falle der Verlängerung der Mietzeit trotz Anforderung durch den Vermieter die Zwischen- oder Nachzahlung gem. § 5 nicht erfolgt.

§ 11 Haftungsbegrenzung des Mieters

Gegen einen Aufschlag in Höhe von 10 % des Mietpreises kann der Mieter bei Anmietung eines Gerätes seine Haftung für Schäden aus Brand, Blitzschlag, Überspannung, Hochwasser, Gehäuseschaden und Kabelbruch auf eine Selbstbeteiligung von 10 % der Schadenssumme, höchstens jedoch 1.000,- EUR begrenzen.

Schäden wegen unsachgemäßer Handhabung, Diebstahl und Transportschäden jeglicher Art werden von der Haftungsbegrenzung nicht erfasst.

§ 12 Haftungsbegrenzung des Vermieters

Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei

  • grobem Verschulden des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
  • der schuldhaften Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf (wesentlicher Vertragspflichten) soweit die Erreichung des Vertragszwecks hierdurch gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
  • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einem Verschulden des Vermieters oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder
  • falls der Vermieter nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.

Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den unsachgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Ansprüche gegen Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters und der doitBau GmbH & Co. KG.

§ 13 Reservierungen

Ein Anspruch auf Überlassung des Mietgegenstandes besteht erst mit Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages. Reservierungen sind lediglich bis zum vereinbarten Zeitpunkt für den Vermieter bindend. Danach kann der Vermieter über das reservierte Mietobjekt wieder frei verfügen.

§ 14 Datenschutz

Der Vermieter richtet sich nach der Datenschutzgrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz (neue Fassung).

(1) Die von Ihnen mitgeteilten Daten verwendet der Vermieter lediglich zur Erfüllung und Abwicklung von Aufträgen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO (vertragliche Zwecke). Dies umfasst die elektronische Speicherung der Daten sowie die Übertragung an die doitBau GmbH & Co. KG. Der Vermieter sichert dem Mieter zu, dass darüber hinaus keine personenbezogenen Daten an Dritte weitergeleitet werden.

(2) Einwilligungen auf Basis von Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO, z.B. für den Versand eines Newsletters, können widerrufen werden. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit, der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Der Widerruf ist möglich per E-Mail an den Anbieter oder an info@doitbau.com.

(3) Der Vermieter behält sich vor, zur Kreditprüfung eine Auskunftei zu beauftragen. Diese lässt zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses Wahrscheinlichkeitswerte einfließen. Für die Berechnung dieser werden die Anschriftdaten erhoben und verwendet. Dieses Recht ergibt sich für den Vermieter aus seinem berechtigten Interesse an der Sicherung seiner Eigentumsrechte, welches mit dem Recht des Mieters abgewogen wurde und folgt damit aus Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO.

(4) Mit vollständiger Abwicklung des Vertrages werden Ihre Daten für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften gelöscht.

(5) Der Mieter hat das Recht unter Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes seine gespeicherten, personenbezogenen Daten einzusehen (unentgeltliche Auskunft) und ggf. diese, sofern kein aktiver Mietvertrag besteht, löschen zu lassen. Ohne vollständige Erfassung der vertragsbezogenen, persönlichen Daten des Mieters kann kein gültiger Mietvertrag geschlossen werden. Die Bereitstellung der Daten ist daher erforderlich.  Darüber hinaus bestehen die gesetzlichen Rechte auf Berichtigung oder Sperrung von Daten. Auf die Rechte gemäß Art. 12 - 23 DSGVO in Verbindung mit der Datenverarbeitung werden Sie hingewiesen.

(6) Bei Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten, bei Auskünften, Berichtigung, Sperrung oder Löschung von Daten, wenden Sie sich bitte über unsere E-Mail-Adresse an uns oder übersenden Ihr Anliegen per Post an unsere in diesen AGB angegebene Adresse. Darüber hinaus steht Ihnen ein Beschwerderechte bei der Aufsichtsbehörde gemäß Art. 77 DSGVO zu. 

§ 15 Sonstige Bestimmungen

Abweichende Vereinbarungen und/oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke im Mietvertrag ergeben, so berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche Regelungen ersetzt, Lücken so ausgefüllt, wie es dem im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Zweck am besten entspricht.

§ 16 Gerichtsstand

Zuständig bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, soweit der Kunde bzw. Mieter Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, ist das am Ort der Anmietung zuständige Gericht.

Stand: März 2022

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